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Privates Baurecht

Nachbesserungsanspruch des Auftragnehmers nach Kündigung?

Hat der Auftragnehmer trotz Kündigung durch den Auftraggeber einen Anspruch auf Mängelbeseitigung? Kann der Auftraggeber nach der Kündigung direkt die Ersatzvornahme beauftragen?

Der Fall
Der Auftraggeber (AG) ließ durch den Auftragnehmer (AN) Trockenbauarbeiten ausführen. Im Zuge des Bauablaufes kam es wegen Mängeln zu Unstimmigkeiten und der AG machte von seinem Recht Gebrauch, den Vertrag gemäß § 649 Abs. 1 BGB jederzeit zu kündigen. Er beauftragte daraufhin ein Drittunternehmen mit der Ersatzvornahme. Der AG war der Auffassung, fortan zur Mängelbeseitigung berechtigt zu sein.

Das OLG Hamm urteilte in seiner Entscheidung vom 28.12.2006, Az. 24 W 39/06, dass der AG nach erfolgter Kündigung nur noch zur Zahlung des Werklohns verpflichtet sei, nicht jedoch, die Werkleistung des AN anzunehmen. Der AN hat also nach der jederzeit möglichen Kündigung durch den AG keinen einklagbaren Anspruch auf Erbringung der Werkleistung bzw. Mängelbeseitigung, sondern allein den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Problematisch ist für den AG demgegenüber, dass er trotz erheblicher Mängel unter Umständen den vollen Werklohn zu entrichten hat, wenn er dem AN nicht Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat, bevor er die Ersatzvornahme betreibt. Der AG hat dem AN folglich zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, wenn er beabsichtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Ansonsten läuft er Gefahr, trotz vorhandener Mängel den vollen Werklohn zahlen zu müssen. Will er also die Kosten der Beauftragung eines Drittunternehmens von der Rechnung des AN abziehen, muss er - trotz Kündigung des Vertrages und des eigentlich nicht mehr gegebenen Rechtes des AN zur Mängelbeseitigung - eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Unsere Empfehlung
Für den AG ist daher eine an den AN gerichtete und mit einer angemessenen Frist versehene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auch im Falle einer Vertragskündigung unerlässlich, um seinen Anspruch auf Erstattung von Kosten der Ersatzvornehme zu wahren. Die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erweist sich bei der vorzeitigen Kündigung des Bauvertrages als Obliegenheit des AG, deren Vernachlässigung zum Verlust seiner gesetzlichen Rechte führen kann.

Ein Beitrag von
Christian Hippel